Autounfall – was tun?
1. Unfallstelle
sichern, Verletzten Erste Hilfe leisten
2. Polizei
verständigen bei
- Personenschäden
- höheren Sachschäden und/oder
- ungeklärter Schuldfrage
3. Unfallskizze
oder Fotos vom Unfallort anfertigen
4. Angaben
zum fremden beteiligten Fahrzeug notieren (amtl. Kennzeichen,
Fzg.-Typ, Name und Anschrift
des Fahrzeughalters, Kfz-Versicherung/Vers.-Schein-Nr.)
5. bei
unverschuldetem Unfall (Haftpflichtschaden) unabhängigen Kfz-Sachverständigen
einschalten (freie Sachverständigenwahl!)
6. gegnerische
Haftpflichtversicherung über Schadenersatzansprüche informieren
7.
bei
eigenem Verschulden (Kaskoschaden) schriftliche Anzeige bei Versicherung innerhalb einer Woche
(Weisungsberechtigung der Versicherung beachten!)
10 wichtige Punkte nach einem Unfall
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall
verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende
Punkte beachten:
1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen
seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und
Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung
ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen
bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten
sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter
Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt voraussichtlich nicht höher
als ca. 750,00 €), dürfte als Schadensnachweis zumeist der
Kostenvoranschlag
einer Fachwerkstatt ausreichen.
2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe
gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die
Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der
Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die
Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch
dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger
über die Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des
Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines
Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten
nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue
Schadenumfang belegt werden.
4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel
erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen
Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis
zu mehreren hundert EURO.
5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten
vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten
Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen
Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall
kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt
werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen)
6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein
Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw.
Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem
Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges
Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen
unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem
jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der
sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen
Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
8. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen,
auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des
Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird.
Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger
durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die
gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen
bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren
Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen
Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die
Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
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